"§ 10. Angelobung der Bürgerpflichten. Der aufgenommene Bürger hat vor dem Bürgermeister eidlich anzugeloben, daß er alle Bürgerpflichten nach Vorschrift des Gemeindestatutes gewissenhaft erfüllen, das Beste der Gemeinde möglichst fördern und den Charakter der Stadt Wien als Reichshaupt- und Residenzstadt, sowie den deutschen Charakter der Stadt nach Kräften aufrecht halten wolle" (Gemeindestatut für die k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien vom 24. März 1900).